Satzung

des “Sportvereins Simonswolde” e.V.

 

 §1 Name, Sitz, Zweck und Aufgabe

Der Verein führt den Namen “Sportverein Simonswolde” e.V. mit Sitz in Simonswolde. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Aurich eingetragen. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Dieser Satzungszweck wird insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. Der Verein ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Einzelpersonen, die den Sport pflegen und fördern. Der Verein ermöglicht seinen Mitgliedern die Ausübung des Sports. Der Verein gehört den Landes- und Fachverbänden der jeweiligen Sparten an. Die besondere Aufmerksamkeit gilt der heranwachsenden Jugend. Der Verein ist rassisch, politisch und religiös neutral. Die Vereinsfarben sind schwarz - gelb - weiß.

 

 §2 Wirtschaftliche Zwecke

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sein Zweck ist nicht auf Gewinnerzielung abgestellt.

 

 §3 Verwendung der Mittel

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

 §4 Vergütungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 §5 Verwendung des Vermögens bei Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen des Vereins für sportliche Interessen der Grundschule Simonswolde oder deren Rechtsnachfolger zu verwenden.

 

 §6 Beiträge, Mitgliedschaft und Ehrenmitglieder

Über Höhe und Fälligkeit der Geldbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung.
Jede unbescholtene Person kann die Mitgliedschaft erwerben als

a) ausübendes (aktives) Mitglied
b) unterstützendes (passives) Mitglied.

Jugendliche bis zu 18 Jahren haben die Genehmigung des Erziehungsberechtigten beizubringen.

Ehrenmitglieder können diejenigen Mitglieder werden, die sich besondere Verdienste um den Verein haben. Die Ehrenmitgliedschaft wird vom Verein auf Beschluss des Vorstands verliehen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

 

 §7 Aufnahme

Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand (15) in einfacher Mehrheit.

 

§8 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

a) durch den Tod
b) durch Austritt
c) durch Ausschluß

Der Austritt kann zum Ende eines Quartals erfolgen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen. Die Austrittserklärung ist schriftlich beim Vorstand einzureichen.
Der Ausschluß aus dem Verein erfolgt auf Beschluss des Vorstandes (15) mit einfacher Stimmenmehrheit.
Durch den Austritt oder Ausschluß gehen alle Rechte gegenüber dem Verein verloren, entstandene Verpflichtungen jedoch bleiben bestehen, insbesondere die Zahlung des Jahresbeitrages. Eine bestehende Ehrenmitgliedschaft erlischt beim Ausschluss aus dem Verein.

 

 §9 Ausschließungsgründe

Der Ausschluß eines Mitgliedes kann erfolgen:

a) wegen grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung;
b) wenn Benehmen oder Ruf des Mitgliedes geeignet sind, das Ansehen oder die Belange des Vereins zu schädigen;
c) wegen Nichtzahlung rückständiger Beiträge oder sonstiger Verpflichtungen nach mindestens zweimaliger Mahnung;
d) wegen gröblicher Verstöße gegen die Sportkameradschaft.

Dem Beteiligten ist vor dem Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

 

 §10 Rechte der Mitglieder

Alle Mitglieder vom 18.Lebensjahr an, haben uneingeschränktes Stimm- und Wahlrecht. Mitglieder mit Stimm- u. Wahlrecht können zu allen Ämtern gewählt werden. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

 

 §11 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet, die Satzung und Ordnungen des Vereins, sowie die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu befolgen.

 

 §12 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand

Die genannten Vereinsorgane arbeiten ehrenamtlich.

 

§13 Zusammentreten und Vorsitz der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet jährlich nach dem Ende des Geschäftsjahrs, innerhalb des ersten Halbjahres des neuen Geschäftsjahres statt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.Die Bekanntgabe erfolgt durch namentliche Benachrichtigung, durch Aushang oder durch Benachrichtigung per E-Mail.
Anträge zur Tagesordnung müssen dem Vorstand spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach den für ordentliche Versammlungen geltenden Bestimmungen einzuberufen, wenn es erforderlich wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn 30% der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragen.

 

§14 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung steht die Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Vereinsorganen übertragen ist.
Ihrer Entscheidung unterliegt insbesondere:

a) Entlastung des Vorstandes
b) Wahl der Vorstandsmitglieder und von drei Kassenprüfern
c) Festsetzung des Jahresbeitrages
d) Beschlußfassung über Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig,

 

 §15 Zusammensetzung des Vorstands

Der Vorstand besteht aus bis zu zwanzig Vereinsmitgliedern. Im Vorstand sollen jeweils Vertreter der einzelnen Sparten des Vereins sein. Der Vorstand bestimmt einen Vorstandssprecher (im Sinne eines Ersten unter Gleichen), einen Kassenwart und einen Schriftführer.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.Die Wiederwahl ist zulässig.
Der Verein wird durch den Sprecher des Vorstandes gemeinsam mit dem Kassenwart oder dem Schriftführer vertreten. Die Genannten sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Die Mitglieder des Vorstands werden ausdrücklich nicht von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe des Geschäftsjahres aus, so ergänzt sich der Vorstand aus sich selbst. Nach Ablauf des Geschäftsjahres bleibt der bisherige Vorstand im Amt bis zu einer Neuwahl oder Wiederwahl.

 

 §16 Pflichten und Rechte des Vorstandes

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Bestimmungen der Satzung und erstattet auf der Mitgliederversammlung Bericht. Zur Bearbeitung besonderer Fragen kann der Vorstand Ausschüsse bestellen. Mitglieder dieser Ausschüsse gehören während ihrer Tätigkeit zum Vorstand.

 

 §17 Beschlußfassung und Beurkundung

Zur wirksamen Beschlußfassung aller Vereinsorgane genügt – bis auf die in Satz 3 genannten Sonderfälle – einfache Stimmenmehrheit, der bei der Abstimmung Anwesenden.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Bei Beschlussfassung über Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der im Zeitpunkt der Abstimmung Anwesenden erforderlich und ausreichend.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden vom Sprecher des Vorstands und dem Schriftführer beurkundet.

 

§18 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§19 Erlöschen von Vereinsansprüchen

Ausgeschiedene und ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das eventuelle Vereinsvermögen.

 

 

 §20 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur mit zwei Dritteln Stimmenmehrheit der Erschienenen beschlossen werden und auch nur auf einer besonders dazu einberufenen Mitgliederversammlung.

 

Vorstehende Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung vom ���.��� beschlossen und tritt sofort in Kraft.